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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bezeichnet eine Übergangspflege, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa weil sie verreist oder krank ist. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die durch eine private Person zuvor mindestens 6 Monate ambulant versorgt wurden, haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Einen Anspruch haben weiterhin auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren (sogenannte Kombinationsleistung).

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