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Pflegestufe

Bis zum Ende des Jahres 2016 wurden Pflegebedürftige in Abhängigkeit vom Ausmaß ihrer Pflegebedürftigkeit einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Dabei wurde hauptsächlich der Zeitrahmen, den die Pflege benötigte, berücksichtigt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt waren und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorlag, erfolgte durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter. Basierend auf deren Einstufung wurden entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse gewährt.
Zum 1. Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese Pflegegrade berücksichtigen verstärkt die Alltagskompetenz und Selbstständigkeit des Antragstellers oder Pflegebedürftigen. Dabei ist die Zuordnung zu einem der Pflegegrade unabhängig davon, ob die Einschränkungen des Pflegebedürftigen körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sind.

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