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Pflegegrade

Art und Umfang der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger aus der Pflegekassen erhält, richten sich nach dessen Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter.
Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte) je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit beurteilt. Die Fähigkeiten seinen Alltag zu bewältigen und einhergehende Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen werden dabei in sechs verschiedenen Bereichen – so genannten Modulen - bewertet. Diese Module umfassen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Von den im persönlichen Gespräch ermittelten Ergebnissen ausgehend, wird der Betroffenen dann in einen der fünf Grade eingestuft: Von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5). 
Wer im Jahr 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe hatte, wurde nicht erneut begutachtet. Die Pflegestufen wurden automatisch in Pflegegrade umgewandelt.

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