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Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt der Verfasser fest, welche Person das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll, wenn der Verfasser selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen (s. Betreuungsrecht). Eine Betreuungsverfügung gilt im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht als rechtsbindend. Auch bei einer vorliegenden Betreuungsverfügung muss das Gericht eingeschaltet werden, um einen Betreuer festzulegen. Es ist allerdings verpflichtet, den Wunsch des Betroffenen zu berücksichtigen. Ist der vorgeschlagene Betreuer nach Ansicht des Gerichts ungeeignet, die Betreuung zu übernehmen, wird eine andere Person als Betreuer einberufen. Auch den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Darüber hinaus überwacht es den Betreuer und kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Neben der Wahl des Betreuers kann mittels einer Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer keinesfalls die Betreuung übernehmen soll, wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll, wie die Vorstellungen zu medizinischen Behandlungen aussehen und welche Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung des zu Betreuenden berücksichtigt werden sollen.
Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte eine Betreuungsverfügung immer schriftlich abgefasst werden. Damit medizinische Maßnahmen vor Eintritt eines Pflegefalls vorab selbstständig entschieden werden können, ist es sinnvoll die Betreuungs- mit einer Patientenverfügung zu kombinieren.

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