zum Inhalt springen

zur Navigation springen

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht regelt die gesetzliche Vertretung von volljährigen Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheit ganz oder teilweise selbstständig zu erledigen und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.
Wie und in welchem Umfang die Betreuung für eine hilfsbedürftige Person erforderlich ist, wird vom Betreuungsgericht festgelegt. Dieses bestellt auch den Betreuer, der den Betroffenen in einem vorher festgelegten Aufgabenkreis gesetzlich vertritt. Das bedeutet, der Betreuer gibt stellvertretend für den Betreuten Willenserklärungen ab (z.B. Unterschrift zur Einwilligung in eine Operation), schließt Verträge ab (z.B. Heimvertrag) oder erledigt Bankgeschäfte. Betreuung im Sinne des Betreuungsrechts wird ausschließlich als gesetzliche Vertretung verstanden. Sie beinhaltet nicht die Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung sowie soziale Betreuung der hilfsbedürftigen Person.
Grundsätzlich stehen bei einer Betreuung immer das Wohl und der Wille des Betroffenen im Vordergrund. Das Betreuungsgericht fungiert als überordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren oder sogar absetzen. Der Betreute bleibt eingeschränkt geschäftsfähig: geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens können (weiterhin) durch ihn getätigt werden.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Angehöriger in keinem Fall automatisch betreuungsberechtigt ist. Nicht einmal der Ehegatte oder Eltern volljähriger Kinder haben eine automatische Funktion als Betreuer.
Einen Einfluss auf die Wahl des Betreuers hat der Betroffene, wenn er vor dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit eine Betreuungsverfügung verfasst hat. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung gänzlich vermieden werden.

Begriffe A-Z

Zum Glossar