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Pflegekosten

Wie hoch die vom Pflegebedürftigen selbst zu tragenden Pflegekosten sind, ist nicht so einfach pauschal zu beantworten.
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten in einer stationären Einrichtung vom Betroffenen selbst gezahlt werden müssen. Diese Kosten können von Anbieter zu Anbieter stark variieren. Auch die eventuell in Anspruch genommenen Zusatz-Leistungen zahlt der Betroffene selbst.
Um die tatsächliche Pflege zu finanzieren, hat generell jeder Versicherte, der einen anerkannten Pflegegrad hat, Anspruch auf Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung – sprich die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad einen bestimmten Betrag. Die jeweilige Differenz zwischen diesem Betrag aus der Pflegeversicherung und den realen Pflegekosten muss der Pflegebedürftige selbst finanzieren.
Innerhalb einer stationären Einrichtung ist der pflegebedingte Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad für alle Bewohner gleich, kann aber bei verschiedenen Anbietern unterschiedlich hoch ausfallen.
Bei der teilstationären bzw. der ambulanten Pflege sieht es nicht anders aus: auch hier überschreiten die Pflegekosten ebenfalls oft den von der Pflegeversicherung bewilligten Betrag.
Die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege werden (in zugelassenen Einrichtungen) von der Pflegeversicherung bzw. Krankenkasse übernommen. Dabei handelt es sich um die Aufwendungen für die Grundpflege, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrtkosten. Die finanziellen Leistungen für die teilstationäre Pflege können mit den Geldleistungen und/oder Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege kombiniert werden. Die Differenz zwischen den von der Pflegeversicherung übernommenen Beträgen und den tatsächlichen Kosten trägt der Betroffene selbst.
Sind die Rente und das Vermögen eines Pflegebedürftigen nicht ausreichend, um den Eigenanteil zu decken, sind die Angehörigen verpflichtet die Kosten zu übernehmen (s. Elternunterhalt). Unter bestimmten Umständen zahlt das Sozialamt den Eigenanteil.
Für die Kurzzeit- und Verhinderungs- sowie die Überleitungspflege gelten spezielle Regelungen.

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