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Pflegegeld

Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zu, die von nicht-professionellen Pflegepersonen im häuslichen Umfeld betreut und gepflegt werden. Um Pflegegeld zu erhalten, muss bei dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5) vorliegen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen. Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der selbst darüber entscheiden kann, von wem er gepflegt wird und mit welchem Betrag er diese Hilfe honorieren möchte. Vom Gesetzgeber wird allerdings vorausgesetzt, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld alle erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die pflegerische Betreuung sowie die Organisation und Hilfe im Haushalt selbst sicherstellt.
Pflegebedürftige müssen in bestimmten zeitlichen Abständen eine Beratung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen, um weiter das volle Pflegegeld ausbezahlt zu kommen.
Das Pflegegeld kann auch mit der Pflegesachleistung durch eine professionelle Pflegeeinrichtung kombiniert werden.

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