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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person für einen begrenzten Zeitraum. Eine solche Pflege ist häufig im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder zur Überbrückung von Engpässen in der häuslichen Pflege (z.B. Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen) nötig. Auch die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Pflegebedürftigen kann ein Grund für eine Kurzzeitpflege sein.
Grundsätzlich gilt, dass für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ein Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5) vorliegen muss. Hilfsbedürftige Personen im Pflegegrad 1 haben demnach keinen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege, können diese aber mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (anteilig) finanzieren (vgl. Überleitungspflege).
Bei Betroffenen in den Pflegegraden 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Zusätzlich ist es möglich, noch nicht genutzte Beträge aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege zu nutzen, so dass sich der Betrag auf maximal 3.224 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, deren Höhe von den Einrichtungen individuell festgelegt wird, müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Diese Leistungen können (anteilig) von der Pflegekasse aus dem Entlastungsbeitrag erstattet werden.
Die Dauer der Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr begrenzt. Das Pflegegeld wird während des gesamten Zeitraumes zu 50 % weiterbezahlt.

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